Bisher war die Sache klar: Wer mit einem Lieferwagen unter 3,5 Tonnen unterwegs war, brauchte sich um die Fahrtenschreiberpflicht keine Gedanken zu machen. Seit dem 1. Juli 2026 hat sich das geändert, zumindest für einen Teil der Fahrten.
Neu gilt die Pflicht bereits ab 2,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht, inklusive Anhänger. Betroffene Fahrzeuge brauchen einen intelligenten Tachographen der zweiten Generation, Version 2. Die Regelung kommt ursprünglich aus der EU, gilt aber über das Landverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU auch für Schweizer Betriebe, sobald diese die Grenze überqueren.
Und genau da liegt der wichtige Unterschied zwischen der EU und der Schweiz. In der EU gilt die tiefere Grenze von 2,5 Tonnen grundsätzlich für den ganzen grenzüberschreitenden Verkehr und für Kabotagefahrten. In der Schweiz gilt sie ebenfalls, aber eben nur, sobald ein Fahrzeug ins Ausland fährt. Bleibt ein Fahrzeug im Inland, ändert sich für Schweizer Betriebe nichts, hier gilt weiterhin die bisherige Grenze von 3,5 Tonnen.
Ein paar Ausnahmen gibt es trotzdem, auch für grenzüberschreitende Fahrten: Handwerksbetriebe und Werkverkehr sind befreit, sofern das Lenken des Fahrzeugs nicht die berufliche Haupttätigkeit des Fahrers ist. Auch private Fahrten, zum Beispiel Hobby, ein privater Pferdetransport oder Ferien, fallen nicht unter die Pflicht.
Wer betroffen ist, muss Lenk-, Arbeits- und Ruhezeiten lückenlos erfassen, die Daten mindestens 12 Monate archivieren und für die Fahrer eine persönliche Fahrerkarte beantragen.
Sind Sie nicht sicher, ob das für Ihren Fuhrpark gilt? Melden Sie sich einfach bei uns. Teilen Sie uns mit, ob Sie rein im Inland oder auch grenzüberschreitend unterwegs sind und um welche Art von Betrieb es sich handelt, dann sagen wir Ihnen, ob eine Ausrüstungspflicht besteht.



